Änderung im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
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Neufassung des § 2 KSVG ab 01.01.2012
Der Deutsche Bundestag hat am 01.12.2011 aufgrund einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales – Drucksache 17/7991 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze unter anderem mit der nachfolgenden Änderung des KSVG, angenommen (s. auch BR-Drucksache 782/11 vom 02.12.2011):
Fassung § 2 KSVG bis 31.12.2011:
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Fassung § 2 KSVG ab 01.01.2012:
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Für die Künstlersozialkasse kam diese Änderung im KSVG, die auf einer Forderung der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ beruht, zum jetzigen Zeitpunkt überraschend (s. a. BT-Drucksache 16/7000 vom 11.12.2007, S. 302).
Geändert wurde lediglich die so genannte „Öffnungsklausel“ zum Publizistikbegriff; der Kern des Kunst- und Publizistikbegriffs des KSVG bleibt unangetastet. Die Änderung stellt klar, dass eine publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG mit den Tätigkeiten eines Schriftstellers oder Journalisten vergleichbar sein muss. Die Künstlersozialkasse wird künftig bei Tätigkeiten, die mit diesen Leitbildberufen der Publizistik nicht mehr vergleichbar sind, wie dies zum Beispiel bei Trauerrednern der Fall sein könnte, die Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht mehr feststellen können. Fälle, in denen die Versicherungspflicht bereits festgestellt wurde, werden zunächst nicht obligatorisch überprüft werden können; Überprüfungen im Einzelfall sind dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Auswirkungen auf die so genannten „Katalogberufe“ ergeben sich nicht.
Katalogberufe:
• Autor
• Bildberichterstatter
• Bildjournalist
• Dichter
• Drehbuchautor
• Fachmann/-frau für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung
• Journalist
• Kritiker
• Lehrer für publizistische Tätigkeiten
• Lektor
• Pressefotograf
• Redakteur
• Schriftsteller
• Übersetzer (i. S. der BSG-Rechtsprechung, z. B. Literaturübersetzer)
• Wissenschaftlicher Autor
Eine Änderung ergibt sich erst mit Inkrafttreten der neu gefassten Vorschrift zum 01.01.2012.
Auf die Künstlersozialabgabe wirkt sich die Gesetzesänderung zumindest für die in Kürze von der Künstlersozialkasse angeforderte Meldung der Honorarsummen für das Jahr 2011 noch nicht aus. D. h. auch Honorare, die im Jahr 2011 an Trauerredner gezahlt wurden, unterliegen der Künstlersozialabgabe.
